Höhe der Beamtenpension – Regelung verfassungsgemäß

Höherwertige Tätigkeit nur ruhestandsfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre vor Pensionierung ausgeübt wurde

BildIm Beamtenrecht stellt sich die Frage, welche Besoldung für die Höhe der Pension eines Beamten maßgeblich ist. Der Gesetzgeber hat in den Versorgungsgesetzen bestimmt, dass das zuletzt ausgeübte Amt maßgeblich ist. Dies allerdings nur, wenn das Amt auch zwei Jahre vor der Pensionierung bereits begleitet wurde.

Diese Regelung ist dann problematisch, wenn ein Ruhestandsbeamter noch kurz vor der Pensionierung in ein höheres Amt befördert worden ist. So geschehen in zwei Fällen in Saarland und Rheinland-Pfalz, die Bewerber wurden erst ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor dem Ruhestand befördert und erhielten eine Pension nach dem vorletzten ausgeübten Amt, da die zwei Jahre noch nicht erfüllt waren. Gegen diese Regelung zogen die Beamten vor Gericht, die Gericht wiesen ihre Anträge auf Berücksichtigung des letzten ausgeübten Amtes ab. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs hatte schließlich das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu befinden.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Regelung mit Urteilen vom 17.03.2016 (Az. 2 C 22015, 2 C 82015) für verfassungsgemäß. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Wartezeit nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert eine Stichtagsregelung einzuführen. Die vorliegende Stichtagsregelung bewege sich im verhältnismäßigen Rahmen. Der Gesetzgeber muss auch nicht, wie in den 90er Jahren, zwingend eine Anrechnungsregelung für Zeiten der (tatsächlichen) Übernahme höherwertiger Ämter wie das bei den Klägern der Fall war, schaffen.

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Rechtsanwalt Janus Galka, LL.M. (Eur.)
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