Ist das Betreuungsgetz verfassungswidrig?

Gerichtlich angeordnete Betreuung beendet in vielen Fällen die jahrelang praktizierte Entscheidungsbefugnis von Ehepartnern und/oder Familienangehörigen und verstößt damit gegen Art. 6 Grundgesetz!

BildDieser Fall tritt zum Beispiel dann ein wenn ein Ehepartner oder Familienangehöriger dement wird oder aufgrund eines schweren Autounfalles nicht mehr handeln kann.
Wir der Angehörige oder der Ehepartner der dement ist oder durch einen Autounfall verletzt wurde ins Krankenhaus eingeliefert und ist er nicht mehr entscheidungsfähig, muss vom Gericht ein Betreuer eingesetzt werden. Ob dies ein Ehepartner oder ein anderer Angehöriger wird, ist nicht sicher. Oftmals setzen die Gerichte völlig fremde Menschen als Betreuer ein, die dann über die Operationen, über Vermögen und Aufenthalt der betreffenden Person entscheiden.

Liegt in diesen Fällen keine Vorsorgevollmacht oder Spezialvollmacht vor, wird vom Gericht ein Betreuer bestellt dessen Handlungen und Entscheidungen dann ebenfalls vom Gericht kontrolliert werden. Dabei spielt es keine Rolle wie lange sich der andere, gesunde Ehepartner um seinen Ehepartner gekümmert hat. Mit der Bestellung des Betreuers durch das Gericht verlieren Ehepartner und Familienangehörige die zwischen ihnen vereinbarte und oft langjährig gelebte Entscheidungsbefugnis. Viele Ehepartner sind völlig entsetzt, wenn ein fremder Betreuer bestellt wird, denn sie dürfen zum Beispiel Urlaubsreisen mit ihrem nun unter Betreuung stehenden Ehepartner nur noch mit Genehmigung des Betreuers planen und in Einzelfällen auch vielleicht gar nicht erst unternehmen. Auch die jahrelange Praxis bei vielen Ehepartnern, dass nur ein Bankkonto existiert und jeweils beide Ehepartner Kontovollmacht haben und für den ganz normalen Lebensbedarf selbstverständlich Beträge abheben dürfen, kann durch die Betreuung beendet werden. Über die Geldmittel des betreuten Angehörigen oder Ehepartners darf der andere Ehepartner oder Angehörige nämlich dann nicht mehr verfügen.
Nach Ansicht des Vorstandsvorsitzenden des Forschungsinstituts „Betreuungsrecht“ siehe auch www.betreuungsrecht.de der Kester Haeusler Stiftung, Prof. Dr. Volker Thieler, verstößt diese inzwischen gängige Rechtspraxis gegen Art. 6 des Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.
Ein derartiges Betreuungsverbot für Ehepartner und Angehörige ist in vielen anderen europäischen Nachbarländern gesetzlich gar nicht verankert, siehe auch www.internationales-betreuungsrecht.de.

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