Kürzung des Weihnachtsgeldes

In Zeiten der Finanzkrise sparen viele Firmen am Weihnachtsgeld. Diese Praxis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

Kürzung des Weihnachtsgeldes

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Auch wenn das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei wiederholter freiwilliger und vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgeldes ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auch für die Zukunft.

Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld erhalten haben, sollten zunächst prüfen, ob die Zahlung jeweils mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen war. Hat der Arbeitgeber sich jeweils deutlich vorbehalten, die Zahlung in Zukunft nicht mehr zu leisten?

Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man in seinen Arbeitsvertrag schauen. Auch dort kann ein genereller Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden sein. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist bei entsprechender Formulierung grundsätzlich wirksam (Urteil vom 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09 -). Geregelt muss dort sein, dass trotz wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld entstehen soll. Ist der Widerrufsvorbehalt zu allgemein gehalten, ist er nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Grundsätzlich anderes gilt, wenn die Zusatzzahlung im Arbeitsvertrag nicht unter Vorbehalt gestellt wurde, sondern stattdessen ein Widerruf vereinbart wurde. Ein derartiger Widerrufsvorbehalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Zum einen muss genau bestimmt sein, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf erfolgen kann. Hier reicht es regelmäßig nicht aus, auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder zum Beispiel auf bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitnehmers Bezug zu nehmen. In der Praxis sind diese Widerrufsklauseln sehr häufig zu unbestimmt formuliert und daher bereits deshalb unwirksam.

Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung einer Widerrufsklausel ist, dass der widerrufliche Anteil am Gesamtjahresverdienst weniger als 30 Prozent ausmachen muss. Bei einer üblichen Sonderzahlung von einem Bruttomonatsgehalt oder weniger wird diese Voraussetzung in der Regel gegeben sein.

Zusammengefasst gilt also folgendes: Wer entgegen der Praxis der vergangenen Jahre in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld erhält, sollte zumindest dann, wenn er in seinem Arbeitsvertrag keinen eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt findet, Rechtsrat einholen.
Unterlässt der Arbeitnehmer die Geltendmachung des Weihnachtsgeldanspruchs, kann er jedenfalls im Falle der Wiederholung auch in Zukunft mit dem Anspruch ausgeschlossen sein.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.

06.12.2011

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