Aufgepasst vor der „Krankengeldfalle“! – Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg- Arbeitsrecht und Mediation

Der ärztliche „Auszahlschein“ für Krankengeld gilt immer erst für den Folgetag des Arztbesuchs. Das gilt nicht nur für die allererste, sondern auch für alle nachfolgenden Bescheinigungen.

BildDies bekräftigte am Dienstag, 16.12.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 1 KR 31/14, B 1 KR 35/14 und B 1 KR 37/14). Auch eine geschlossene Praxis (AZ: B 1 KR 25/14) oder eine falsche Auskunft des Arztes (AZ: B 1 KR 19/14) muss die Krankenkasse nicht als Argument akzeptieren.

Versicherte, die nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zum Krankengeld wechseln, müssen umdenken. Denn während für die Lohnfortzahlung eine nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Werktage ausreicht, gilt dies beim Krankengeld nicht mehr. Laut Gesetz „entsteht“ hier ein Anspruch erst für den Folgetag der ärztlichen Bescheinigung. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt dies auch für die Folgebescheinigungen. Versicherte müssen daher den Arzt immer schon aufsuchen, noch bevor die aktuelle Bescheinigung ausgelaufen ist.

Weil dies häufig übersehen wird, sprechen Kritiker von einer „Krankengeldfalle“. Sie ist besonders gravierend für Versicherte, die – etwa wegen ihrer lang andauernden Krankheit – entlassen worden sind.

Das BSG bekräftigte, dass sie noch Anspruch auf Krankengeld haben, wenn dies spätestens am letzten Beschäftigungstag vom Arzt bescheinigt wird. Mit dem Krankengeldanspruch läuft dann auch das gesamte Krankenversicherungsverhältnis für bis zu anderthalb Jahre fort (Urteil vom 10.05.2012, AZ: B 1 KR 19/11 R). Wird aber eine Folgebescheinigung zu spät eingeholt, dann endet das „nachwirkende“ Versicherungsverhältnis und damit auch der Anspruch auf Krankengeld (so zuletzt Urteil vom 04.03.2014, AZ: B 1 KR 17/13 R).

In mehreren Fällen hatte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen diese Rechtsprechung infrage gestellt. Das Gesetz regele nur die Erstbescheinigung für das Krankengeld, auf die Folgebescheinigungen sei dies nicht anwendbar.

Das BSG hielt jedoch an seiner Rechtsprechung fest. Was für die Erstbescheinigung gelte, müsse auch für die weiteren Bescheinigungen gelten. Änderungen könne nur der Gesetzgeber selbst vornehmen. Trotz der langjährigen Rechtsprechung des BSG habe er dies aber bislang nicht getan.

In einem weiteren Fall hatte die Praxis am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschlossen. Der Versicherte rief seinen Arzt an und ging dann am nächsten Werktag in die Praxis. Das BSG entschied, dass die Krankenkasse auch dann eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptieren muss.

Im letzten Fall war der Versicherte rechtzeitig zum Arzt gegangen, der schickte ihn aber wieder nach Hause, weil zwei Tage später ohnehin ein Untersuchungstermin anstand. Auch solch ein Fehlverhalten des Arztes muss sich die Krankenkasse nicht zurechnen lassen, urteilte das BSG.

Für Arbeitnehmer, die trotz ihrer Krankheit weiter in einem Arbeitsverhältnis stehen, wirkt sich diese „Krankengeldfalle“ allerdings weniger gravierend aus. Sofern sie eine Folgebescheinigung zu spät einholen, kommt der Anspruch auf Krankengeld lediglich zum Ruhen. Am Folgetag der nächsten Bescheinigung lebt er aber wieder auf. Anspruch auf Krankengeld besteht wegen „derselben“ Krankheit längstens für anderthalb Jahre (genau 78 Wochen abzüglich Entgeltfortzahlung von sechs Wochen).

Die Kanzlei Blaufelder empfiehlt daher, sich stets rechtzeitig um die Ausstellung des neuen Auszahlscheins zu bemühen. Herr Rechtsanwalt Blaufelder steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator Thorsten Blaufelder aus Ludwigsburg bloggt über aktuelle Entwicklungen, gerichtliche Entscheidungen und Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialrechts, aber auch über seinen Kanzleialltag und über sonstige wissenswerte, ungewöhnliche oder witzige Gegebenheiten.

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