Augen auf bei der Produktauswahl und beim Hafttungsdach

Das unabhängige Netzwerk AdvilA im Gespräch mit Experten und Rechtsanwälten zum Thema: Was sollten Vermittler bei der Auswahl von Produkten, beim Haftungsdach, der VSH und im Schadensfall beachten.

BildDie Berichterstattung über die Infinus Gruppe in der letzten Zeit war der bisherige Schlusspunkt einer ganzen Reihe von Negativereignissen in der Branche, die den Anlegern und den Vermittlern große Probleme bereitet haben und noch bereiten werden.

Dabei reicht die Bandbreite der Vorkommnisse von nicht ausreichend eingeworbenem Kapital über nicht aufgehende Geschäftsmodelle und Schneeballsysteme bis hin zu Untreue und Betrug.

Egal welche Gründe zu den Insolvenzen geführt haben mögen, das Ergebnis ist immer dasselbe: Anleger verlieren Geld und Vermittler sehen sich Schadensersatzansprüchen aus vermeintlichen Beratungsfehlern gegenüber.

Leider sind eine lückenlose Dokumentation mit Beratungsprotokollen, der Nachweis, die Aushändigung und Kenntnisnahme von wesentlichen Prospektinhalten und der Nachweis, dass das ausgewählte Produkt zur Erfahrung des Kunden und zu dessen Risikobereitschaft – Stichwort Totalverlustrisiko – passen, immer noch in vielen Fällen nicht erfolgt. Von einer vorherigen Klärung mit dem Vermögensschadenhaftpflichtversicherer, ob für diese Produkte überhaupt Deckung besteht, ganz zu schweigen.

Wie können sich Vermittler vor solchen Situationen schützen?

Einen 100%igen Schutz kann es nicht geben, jedoch sind Vermittler und Vertriebe gut beraten, ein professionelles Produktauswahlverfahren und eine interne permanente Produktprüfung in ihren Unternehmen einzuführen.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass Produkte oft nur unzureichend auf Tragfähigkeit, ein plausibles Geschäftsmodell und interne Kosten überprüft werden, manchmal reichen eine gute Story, bunte Verkaufsprospekte und eine hohe Provision aus, um den geneigten Vermittler davon zu überzeugen, das Produkt aufzunehmen. Oft findet auch keine Prüfung des Emittenten selbst mit dessen verantwortlichen Mitarbeitern oder Hintermännern statt. In einigen Fällen hätte es schon ausgereicht, die einschlägigen Suchmaschinen im Internet einzusetzen, um herauszufinden, dass das Produkt vielleicht eher nicht geeignet ist. Die alte Weisheit, dass das Internet nichts vergisst, hätte man hier positiv nutzen können.

Ist ein Produkt einmal aufgenommen, fehlen die Kontrollsysteme häufig ganz und es wird die laufende Geschäftsentwicklung des Emittenten nicht mehr überprüft, keine Frühwarnsysteme installiert, um frühzeitig auf eventuelle Probleme des Produktanbieters aufmerksam werden zu können und Pressemeldungen nicht verfolgt.

Ganz am Anfang, vor der Aufnahme des neuen Produktes sollte die Frage stehen, ob das Produkt überhaupt zur Zielgruppe des Vermittlers bzw. des Vertriebes passt. Kann das Produkt sinnvoll in den Beratungsprozess implementiert werden?

Die Auswahlkriterien zu definieren, eine laufende Produktüberprüfung zu installieren und die ausgewählten und geeigneten Produkte in den Beratungsprozess zu implementieren sollten neben einer professionellen Dokumentation, Protokollierung und Transparenz gegenüber dem Kunden für moderne Finanzdienstleister heute absoluter Standard sein. Die Berater von AdvilA unterstützen Sie gerne bei der Einführung eines solchen Systems in Ihrem Unternehmen.

VSH: Deckungslücken bei Haftungsdach und Vermittlern

Ein Haftungsdach erspart nach deren Angaben den Vermittlern Zeit und Geld. Das ist aber nur eine Seite der Medaille. Wie hoch der Deckungsumfang eines Haftungsdaches ist, ist meist nur wenigen wirklich bekannt. Eine Eigenvorsorge in Bezug auf eine VSH-Deckung schützt vor womöglich existenzbedrohenden Folgen. Der Markt hält gute Lösungsangebote bereit.

Die Diskussion um die Schutzwirkung von Haftungsdächern im Finanzdienstleistungsvertrieb ist voll entbrannt. Wie weit der Schutz reicht, darüber sind sich die Experten uneins. Zwei Ansichten stehen beispielhaft einander gegenüber:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schreibt im BaFinJournal 09/08 zum Thema vertraglich gebundenen Vermittler Folgendes: „Die Tätigkeit des Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Der Vorteil für den Anleger: Im Falle eines Schadens, beispielsweise eines Beratungsfehlers, können sie nicht nur den Vermittler, sondern auch das haftende Unternehmen in Anspruch nehmen.“ Und an dieser Haltung hat sich seitdem nichts geändert.
Im Klartext: Der Vermittler kann neben dem Haftungsdach direkt in Anspruch genommen werden.

Eine andere Auffassung wird in der juristischen Literatur ebenfalls vertreten, zitiert Rechtsanwalt Herr Dr. Sven Tintemann in einem Beitrag über die Future Business KGaA:
„Der Vermittler ist zwar vor direkten Ansprüchen der Geschädigten durch das Haftungsdach geschützt, nicht aber vor den Ansprüchen des Haftungsdaches selbst, wenn es aus durchaus verständlichen Gründen per Regressnahme die Kosten zu decken versucht. Der Vermittler droht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, denn selbst wenn er über eine VSH-Police für weitere Gewerbezulassungen verfügt, deckt diese die Schäden aus seiner FDLA-Tätigkeit gerade nicht ab.“

Heißt: Der Vermittler kann auch über das Haftungsdach indirekt über einen Regress in Anspruch genommen werden.

Im Ergebnis führen beide Auffassungen zum Vermittler. Oder anders ausgedrückt: Ein Haftungsdach schützt den Vermittler nicht unbedingt vor Schadenersatzansprüchen gegen ihn!
Unter den einem Haftungsdach angeschlossenen Vermittlern ist indes die Auffassung verbreitet, man könne sich die Kosten für eine eigene Vermögenschadenhaftpflicht (VSH) ersparen. Oder sie sind der gefährlichen Meinung, dass sie eine solche wegen des Haftungsdachs nicht benötigen. Gesetzlich gibt es da auch keine Vorgabe. Aber: Was wenn der Deckungsumfang aus der VSH des Haftungsdaches nicht ausreicht, oder wie zuvor geschildert andere Anspruchsgründe zum Tragen kommen?

Denn gerät ein Haftungsdach in eine Schieflage, geht es womöglich insolvent oder stellt aus sonstigen Gründen sein Geschäft ein, dann herrscht oft Ratlosigkeit vor. Die meisten Vermittler, Agenten und Geschäftspartner wissen zumeist nicht, welche Risiken wo und mit welchen Bedingungen versichert wurden. Es kann durchaus sein, dass rund 400 Millionen Euro potenziellem Schaden einer abgesicherten Deckungssumme mit einem nur einstelligen Millionen-Betrag gegenüber stehen. Kritisch wird die Situation, wenn das Haftungsdach indirekt oder direkt selbst Produkte initiiert. Sind diese denn auch gedeckt? Überhaupt dürfen Vermittler nicht davon ausgehen, dass die vermittelten Produkte automatisch in jeder VSH-Police enthalten sind.

Und: Der VSH-Versicherungsschutz des Haftungsdaches ist in aller Regel nicht auf einen Totalverlust des Haftungsdachs ausgelegt. Haftungsdächer stellen für den VSH-Versicherer ein sogenanntes Klumpenrisiko dar, das er nicht sehr gerne in hohem Maße VSH-absichert. Gerade beim Vertrieb von speziellen Produkten dürfte die VSH-Deckung höchst selten auch für einen Massenschaden ausgelegt sein.

Eigenabsicherung auch bei gebundenen Vermittlern dringend geboten
Wenn sich ein Vermittler wegen einem Haftungsdaches die Registrierung beziehungsweise Zulassung erspart, so sollte er sich keinesfalls eine eigene VSH-Deckung ersparen. Es wäre ein Sparen an der falschen Stelle – gemessen an den möglichen Folgen.

Besser ist es, jeder Vermittler denkt erst einmal an seine eigene Haftung und stellt seinen eigenen Schutz in den Vordergrund. Über den Umfang seiner eigenen VSH kann er sich Klarheit verschaffen, wenn er sich genau bei seinem Haftungsdach danach erkundigt,

– welche Produkte unter dem Haftungsdach wie von einer VSH abgedeckt sind
– und wie hoch die Deckungssumme des Haftungsdaches ist

VSH-Experten können dabei helfen, etwaige Haftungsrisiken zu analysieren. Für die gebundenen Vermittler sollte sich eine sinnvolle Deckungssumme aus der Mindestdeckung der gesetzlichen Anforderungen an eine VSH ergeben. Wer deutlich mehr pro Jahr platziert, sollte die Summe entsprechend mit einem Puffer nach oben anpassen. Mancher VSH-Spezialmakler bietet einen VSH-Risiko- und Policen-Check gegen eine geringe Prüfungsgebühr an.

Für Finanzanlagenvermittler gibt es VSH-Deckungen, welche die Tätigkeit des sogenannten gebundenen Vermittlers (Tied Agent) unter der Haftung eines Haftungsdaches absichern. Das macht für den Vermittler Sinn. Denn – wie eingangs beschrieben – es könnte durchaus sein, dass ein in Anspruch genommenes Haftungsdach gegenüber seinem angebundenen Agenten nach einem Schaden einen Regress geltend macht. Oder Kunden stellen ihren Anspruch direkt an den gebunden Vermittler. Für beide Fälle ist für den Vermittler eine eigene VSH-Versicherung schon deshalb von Vorteil, da diese auch für die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen zur Verfügung steht.

Für Vermittler kann das unter Umständen überlebensnotwendig sein – ein sorgloses Vertrauen in eine scheinbar kostenlose Haftungsdach-VSH kann im Schadenfall teuer oder gar unbezahlbar werden. Eigenverantwortung ist das oberste Gebot. Für sich selbst und für den Kunden. Eine Straf-Rechtsschutzversicherung rundet den Schutz auch gegen Anzeigen die in so einem Zusammenhang an Vermittler gestellt werden ab. Aber das ist schon das nächste drängende Thema, auf das bisher nur wenige Vermittler eine gute Antwort haben.

Sollten Sie Fragen zu den vorgenannten Themen haben, so stehen wir Ihnen seitens der CONAV Consulting GmbH & Co. KG http://www.conav.de gerne unter info@conav.de oder auch telefonisch zur Verfügung.

Augen auf bei der Produktauswahl
und die juristischen Lösungsansätze für Vermittler

In dem hier vorliegenden Fall sind mehrere Problemkreise zu beachten, die zu einer persönlich nachteiligen Haftung des Vermittlers führen können.

Was ist zu tun?

Wie schon im Vorfeld aufgeführt, geht es grundsätzlich darum, dass sich Anlagevermittler und -berater vor den immer häufiger auftretenden Problemen der Produktentwickler und der Firmenpleiten schützen. Der wichtigste Schutz gegen den Vorwurf von Beratungsfehlern ist eine lückenlose Dokumentation mit Beratungsprotokollen, eine seriöse Vorprüfung, also ein professionelle Produktauswahl und vor allem eine starke eigene Absicherung gegen Vermögensschäden.

Die 2007 eingeführte Erlaubnispflicht für die Anlageberatung eröffnet für diejenigen freien Anlageberater, welche den hohen finanziellen und administrativen Aufwand einer eigenen KWG-Erlaubnis scheuen, andererseits aber nicht auf die Beratung ihrer Kunden in Anlagegeschäften verzichten wollen, die Möglichkeit, sich unter ein sog. „Haftungsdach“ zu flüchten. Nimmt der Berater diesen Schutz in Anspruch gilt er als „tied agent“, als dem Haftungsdach angeschlossener Berater.

Hierdurch entstehen für den Anlageberater jedoch nicht nur Vorteile sondern auch Risiken, vor denen er sich schützen kann und muss. Auch hier ist im Vorfeld zu prüfen, ob beim Rechtsträger des Haftungsdaches eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht, ob deren Deckung ausreichend ist, ob diese für einen evtl. Schaden der Kunden bzw. der Vermittler auch tatsächlich einstandspflichtig ist und unter welchen Voraussetzungen das Haftungsdach – dem Berater oder dem Anleger – tatsächlich Schutz gewährt. Von Seiten des Gesetzgebers ist nicht vorgesehen, dass der Rechtsträger des Haftungsdaches eine Pflichtversicherung für die potentielle Haftungssumme abschließen muss. Anders als bei Kfz-Haftpflichtversicherungen besteht zudem kein direkter Anspruch des Anlegers gegen den Rechtsträger des Haftungsdaches.

Zu klären ist daher bereits an dieser Stelle, ob das Haftungsdach, wie gesagt, überhaupt ausreicht. Selbst ein Haftungsdach, das z. B. eine Haftungssumme von EUR 50 Mio. vorsieht, kann völlig unzureichend sein, wenn das vom Rechtsträger des Haftungsdaches vertriebene Eigenkapital der Emittentin z. B. EUR 150 Mio. ausmacht. Was geschieht dann, wenn die Haftungssumme überschritten wird? Wer haftet dann? Sie hoffentlich nicht…

Fazit:
Wichtig ist immer – ob mit oder ohne Haftungsdach – eine hieb- und stichfeste Dokumentation der Produktauswahl und der Beratung des Anlegers.

Sollten die jeweiligen Haftungsdächer von ihrer Haftungssumme nicht ausreichend sein, muss dafür gesorgt sein, dass im Schadensfall evtl. eine eigene, nicht dem Haftungsdach unterliegende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorliegt. Dies ist eminent wichtig.

Was ist nun jedoch zu tun, wenn das Haftungsdach „einstürzt“?

Die „Vogel-Strauß-Politik“, also Kopf in den Sand, nützt nichts!

Nur aktives Zugehen auf Ihre Kunden gibt den Kunden das Gefühl, aufgehoben und verstanden zu sein! Je mehr Sie die Kunden an sich binden und das Vertrauen der Kunden behalten, umso weniger werden diese gegen Sie vorgehen. Zeigen Sie den Kunden, dass Sie im „gleichen Boot“ sitzen, ihre Probleme verstanden haben und ebenso wie die Kunden von der Situation überrascht und überrumpelt sind, da Sie ja selbstverständlich alles Erforderliche im Vorfeld getan haben, um die Produkte zu überprüfen. Auch bei der Formulierung dieser Anschreiben ist jedoch Vorsicht geboten. Bereits hier sollten sie in ihrem eigenen Interesse nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten.

Manchmal reicht aber auch das nicht aus. Was ist also zu tun, wenn Anleger oder deren Rechtsanwälte auf Sie zukommen?

Zuerst einmal gilt es Ruhe und einen kühlen Kopf zu bewahren. Selbst wenn die Summe der Forderungen unermesslich hoch erscheint, gibt es im Normalfall Lösungsansätze. Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, selbständige Aussagen zu ihrer vermeintlichen Schuld oder Verhaltensweise während der Beratung zu treffen oder ihnen „zugedachte“ Gesprächsinhalte schriftlich zu bestätigen. Anlegeranwälte sind geschult darauf, etwas aus Ihnen „herauszukitzeln“, was später gegen Sie verwandt werden kann. Reagieren Sie nicht auf telefonische Anfragen, sondern bitten Sie den vermeintlichen Gegner höflich aber bestimmt, die Problematik schriftlich darzustellen, damit man überlegt und sachlich antworten kann.

Vermerken Sie die in den Schreiben der Anwälte oder Anleger festgelegten Fristen und reagieren Sie zwingend innerhalb dieser Fristen, um hier nicht in Verzug zu geraten. Informieren Sie unverzüglich Ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und versuchen Sie hier Deckungszusage zu erhalten. Letztendlich kann man weiterhin nichts anderes raten, als sich direkt nach Erhalt der Anforderungsschreiben an den Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Wichtig ist dabei, dass ihr Anwalt auf die Vertretung von Vermittlern und Beratern spezialisiert ist. Nur wenn hier genügend know-how vorhanden ist, können die Stärken und Schwächen ihrer Verteidigungsstrategie herausarbeiten und für sie gewinnbringend umgesetzt werden. Hüten Sie sich vor fachfremden Anwälten, die Ihnen Schlagworte wie „das schaffen wir schon“, „ich bin mir sicher, das Problem kann man lösen“ etc. vorbeten. Sicher kann es hier Ausnahmen geben. Sie wollen aber vermutlich nicht riskieren, sein erster Mandant in diesem Rechtsgebiet zu sein.

Wichtig an dieser Stelle ist also absolutes gegenseitiges Vertrauen. Seien Sie zu 100 % ehrlich und offen zu Ihrem Anwalt und machen Sie ihn zu ihrem Vertrauten. Nur so kann korrekt und in Ihrem Sinne optimal gearbeitet werden.

Beachten Sie bitte, dass Sie kein Haftungsdach und keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aus Ihrer Verpflichtung erlöst, die von Ihnen empfohlenen Kapitalanlage-Produkte selbst genauestens zu überprüfen und den Kunden richtig zu beraten. Wenn hier grobe Fahrlässigkeit oder Absicht bzw. Vorsatz nachgewiesen werden kann, würde im Zweifel jede Versicherung die Haftung ablehnen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte Wolfgang Heiß & Kollegen, http://www.rae-heiss-kollegen.de insbesondere die auf die Vertretung von Anlageberatern und -vermittlern spezialisierten Rechtsanwälte Markus Klamert und Bernd Kerger, jederzeit gerne zur Verfügung.

Über:

AdvilA Unternehmensberatung
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Oliver Petersen und Thomas Suchoweew, Gründer des AdvilA-Netzwerkes, haben ihre Kompetenz, ihr Know-how und ihre umfangreiche Expertise innerhalb der Finanzdienstleistungsbranche über Jahrzehnte hinweg mit hervorragenden Ergebnissen eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

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