BGH: Ab 01.08.2014 müssen Banken über Innenprovisionen aufklären

Wieder einmal hatte der BGH sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Banken zur Aufklärung über vereinnahmte Provisionen verpflichtet sind.

BildEine bemerkenswerte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 03.06.2014 – XI ZR 147/12 – getroffen. Wieder einmal hatte der BGH sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Banken zur Aufklärung über vereinnahmte Provisionen Provisionen verpflichtet sind.

Gegenstand des Verfahrens war ein Streit darüber, ob im konkreten Fall eine Bank im Jahre 1996 zur Offenlegung vereinnahmter Provisionen verpflichtet war. Sie hatte den Kunden im Hinblick auf den Kauf verschiedener Grundstücke beraten, welche sodann durch die Verkäuferin mit einem Einkaufs- und Erlebniszentrum bebaut werden sollten. Die beratende Bank erhielt nach dem Zustandekommen des Kaufes eine Provision für die erfolgreiche Vermittlung.

Der BGH hat im konkreten Fall nun eine Haftung der Bank wegen fehlender Aufklärung über die Vereinnahmung dieser Provision wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums der Bank verneint und dabei wiederum offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen beratende Banken den Anleger auch über den Empfang von im Anlagebetrag selbst versteckter Vertriebsprovisionen in der Vergangenheit aufklären musste.

Bislang hat der BGH nämlich im Zuge seiner Kick-Back-Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass Banken zur Aufklärung über Anfall und Höhe sog. Rückvergütungen verpflichtet sind.
Bei Rückvergütungen handelt es sich um offen ausgewiesene, umsatzabhängige Vertriebsprovisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen, nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, (z.B. Ausgabeaufschläge, Verwaltungsvergütungen) an eine Bank gezahlt werden, die ihrerseits dies dem Kunden nicht offenbart, so dass der Zufluss hinter seinem Rücken stattfindet.

Der BGH hat in einer solchen Fallkonstellation eine Aufklärungspflicht angenommen. Kommt eine Bank dieser Pflicht nicht nach, kann der Anleger die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts betreiben, wenn er in Kenntnis dieser Rückvergütungen von dem Geschäft abgesehen hätte. Eine entsprechende Aufklärung soll den Anleger nämlich in die Lage versetzen, sich ein eigenes Bild über die Vertriebsmotivation der beratenden Bank zu machen.

Dass der BGH auch in dieser Entscheidung keine abschließende Meinung zur Frage der Aufklärungspflicht im Hinblick auf im Anlagebetrag selbst versteckter Vertriebsprovisionen geäußert hat, macht diese Entscheidung nicht besonders.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist vielmehr, dass der BGH klargestellt hat, dass aufgrund gesetzgeberischer Maßnahmen in den vergangenen Jahren nun seiner Auffassung nach eine umfassende Aufklärungspflicht für alle Anlageberatungsverträge ab dem 01.08.2014 auch über versteckte Innenprovisionen besteht. Dies überrascht, da er hierüber in dem vorliegenden Rechtsstreit überhaupt nicht entscheiden musste.

Der BGH bezieht sich in seinen Entscheidungsgründen dabei auf aufsichtsrechtliche Vorschriften, welche eigentlich nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Auswirkung auf zivilrechtliche Aufklärungspflichten zeitigen.

Der BGH hierzu wörtlich:

„Der Senat hält es jedoch für angezeigt, den nunmehr im Bereich des – aufsichtsrechtlichen – Kapitalanlagerechts nahezu flächendeckend vom Gesetzgeber verwirklichten Transparenzgedanken hinsichtlich der Zuwendungen Dritter auch bei der Bestimmung des Inhalts des Beratungsvertrages zu berücksichtigen, weil der Anleger nunmehr für die Bank erkennbar eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten kann (§§ 122, 157 BGB).“

Die Folgen dieser Entscheidung sind weitreichend. Insbesondere begrenzt der BGH diese Aufklärungspflicht nicht auf bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes. Vielmehr werden Banken ab dem 01.08.2014 beispielsweise auch über die Vereinnahmung von Provisionen bei einer Empfehlung von Grundstücken aufklären müssen.

Abzuwarten bleibt, ob Banken dieser Aufklärungspflicht auch nachkommen werden. Jedoch steht fest, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen der betroffene Anleger Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank in vielen Fällen erfolgreich durchsetzen werden kann.

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Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.

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