BGH Entscheidung: Deutsches Tierschutzbüro darf zum Boykott aufrufen

Tierschützer freuen sich über höchstrichterliches Urteil

BildDas Deutsche Tierschutzbüro e.V. gewinnt einen Rechtstreit gegen den Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe und darf nach diesem Urteil zum Boykott aufrufen. Der BGH stärkt damit die Rechte von NGOs.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilt im Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Tierschutzbüro und dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu Gunsten der Tierschützer. Demnach darf der Tierschutzverein weiterhin zum Boykott der Volksbank eG Bad Laer-Borgloh-Hilter-Melle aufrufen. Dieses Urteil ist wegweisend für alle Tierschutzvereine und NGO´s, da Boykottaufrufe in Deutschland nur sehr beschränkt erlaubt sind.

Mit Urteil vom 19.01.2016 (VI ZR 302/15) hat der Bundesgerichtshof der Revision des Deutschen Tierschutzbüros e.V. gegen ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (13 U 102/14) stattgegeben. Das Oberlandesgericht untersagte den Tierschützern auf Antrag des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e.V. einen Boykottaufruf. Die Tierschützer hatten die Bank des Zentralverbands öffentlich dazu aufgerufen, diesem das Konto zu kündigen. Sie verliehen dem Aufruf Nachdruck durch die Ankündigung, die Bankkunden zu informieren, sollte sich die Bank nicht klar positionieren.

Das Deutsche Tierschutzbüro hatte seinen Aufruf unter anderem damit begründet, dass die Bank Werbung mit genossenschaftlichen Werten wie Respekt und Verantwortung betreibe und es nicht dazu passe, Geschäfte mit „Tierquälern“ zu machen.

„Innerhalb kürzester Zeit schlossen sich hunderte Tierfreunde dem Protest der Tierschützer an und forderten die Volksbank in Melle auf, dem Pelzverband das Konto zu kündigen“, so Jan Peifer, Gründer des Deutschen Tierschutzbüros.

Der Zentralverband sah sich durch den Aufruf jedoch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er monierte unter anderem, dass der Aufruf anprangernd gewesen sei und warf den Tierschützern vor, aus eigenwirtschaftlichen Zwecken zu handeln. Zu Unrecht, urteilte nun der Bundesgerichtshof.

Medienanwalt Dr. Sven Dierkes, der das Deutsche Tierschutzbüro e.V. regelmäßig in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten berät, begrüßt die Entscheidung: „Gemeinnützige Vereine sind darauf angewiesen, mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen auf ihre Kampagne aufmerksam zu machen. Auch ist zu akzeptieren, dass im Rahmen solcher Aktionen Kritik mit deutlichen Worten und Bildern geäußert wird.“

Nach Ansicht des Deutschen Tierschutzbüros ist das Urteil wegweisend für alle Tierschutzvereine und NGO´s. Denn es bekräftigt den Stellenwert der Meinungsfreiheit für die tägliche Arbeit dieser Organisationen.

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