BGH: Haftung eines Steuerberaters bei Erörterung der Insolvenzreife

Mit Beschluss vom 06.02.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass den Steuerberater gegenüber dem Vertreter einer Gesellschaft Aufklärungspflichten hinsichtlich eines Prüfauftrages über die Ins

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Hier verlangt die Klägerin, eine GmbH-Geschäftsführerin vom Beklagten, dem Steuerberater der GmbH, Schadenersatz aus einem Steuerberatervertrag. Der Beklagte war vor allem für Jahresabschlüsse und Bilanzen, allerdings nicht mit der Buchführung der GmbH, beauftragt. Im Rahmen seiner Tätigkeit kam es zu einem Gespräch mit der Klägerin, in welchem unter anderem die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, insbesondere eine mögliche Insolvenzreife, besprochen wurde. Kurz darauf stellte die Klägerin Insolvenzantrag wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dem Grunde nach bestehe eine Haftung des Steuerberaters, nämlich dann, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt werde und zwar sogar dann, wenn er ansonsten nur mit Steuerangelegenheiten beauftragt ist. Allerdings, so das Gericht, bestehe grundsätzlich keine Pflicht, den Geschäftsführer darauf hinzuweisen, dass er eine Prüfung in Auftrag geben müsse oder ungefragt selbst die Insolvenzreife zu prüfen.

Eine Rückausnahme sieht das Gericht aber dann als gegeben an, wenn der Steuerberater sich auf konkrete Gespräche über die Insolvenzreife einlässt. Dann bestehe eine Hinweispflicht im Hinblick auf die Möglichkeit eines Prüfauftrages. Denn hier könne nichts anderes gelten als in Fällen, in denen ein Berater für seinen Mandanten bedeutsame Erklärungen außerhalb des konkreten Mandats abgebe und sich diese später als fehlerhaft herausstellen. Der Berater haben in solchen Fällen im Hinblick auf die verschiedenen Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, wie sich die Insolvenzreife der Gesellschaft aufklären lässt, nämlich beispielsweise indem er selbst gutachterlich Stellung dazu nimmt oder die Einholung eines Gutachten anregt.

Dem ist der Berater hier nicht nachgekommen, obwohl die mögliche Insolvenz hier Gesprächsthema war. Es sei zwar nicht die Pflicht aus seinem Steuerberatervertrag, sich zur Insolvenzreife zu äußern, jedenfalls aber zu Prüfungsmöglichkeiten.

Das Insolvenzrecht ist eine komplexe Materie. Gerade im Insolvenzrecht spielen viele verschiedene Vorschriften anderer Gesetzbücher eine Rolle. Es kann schwierig sein, den Überblick zu behalten. Kompetenz und Fachwissen sind für die Erstellung und auch Beurteilung von Insolvenzsachverhalten vonnöten. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.

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