Finanzanlagenvermittlergesetz seit 01.06.2012 in Kraft

Seit dem 01.06.2012 ist das sogenannte „Graumarktgesetz“, welches den langen Titel Finanzanlagenvermittlergesetzt trägt, in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz sollen die Rechte von Verbrauchern gegenüber Anbietern und Vertriebsstellen von sogenannten „Graumarktprodukten“ erheblich gestärkt werden. Die Auswirkungen des Gesetzes lassen jedoch noch Fragen für den Verbraucher offen.

Finanzanlagenvermittlergesetz seit 01.06.2012 in Kraft

Rechts- & Fachanwalt Sven Tintemann

Graumarktprodukte sind Kapitalanlagen, die bisher nicht unter die Beaufsichtigung des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gefallen sind. Besonders bekannt geworden sind hier sogenannte geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds und auch Leasingfonds. Diese werden oftmals in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder als atypisch stille Beteiligungen ausgestaltet.

Seit dem 01.06.2012 müssen nunmehr die Anbieter derartiger Produkte zuvor einen Verkaufsprospekt vorlegen, welcher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüft wurde. Zu dem Prospekt muss zusätzlich auch noch ein sogenannter Beipackzettel „Risiko und Nebenwirkungen“ übergeben werden. Hierbei handelt es sich um eine Kurzinformation, die auf bis zu 3 DIN A4 Seiten über die Chancen und Risiken einer Kapitalanlage aufklären soll. Solche Beipackzettel sind bereits Pflicht bei offenen Investmentfonds, die unter das Investmentgesetz fallen.

Zudem wurden die Emittenten von derartigen Vermögensanlagen dazu verpflichtet, zukünftig jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen und diesen auch prüfen zu lassen. Hierdurch soll weitere Transparenz in den Markt gebracht werden.

Zusätzlich zu den neuen Regelungen verlängern sich auch die gesetzlichen Verjährungsfristen für die Prospekthaftung. Bisher konnten Prospekthaftungsansprüche wegen fehlerhafter und fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr verjähren. Zukünftig gilt hier die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einheitlich geregelte Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Voraussetzungen um eine Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte zu erzielen, ist wesentlich erleichtert worden.

Das neue Gesetz regelt auch, dass Finanzanlagenvermittler zukünftig in einem öffentlichen Register geführt werden müssen und dass sie verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten. Diese Verpflichtungen treten jedoch erst ab dem 01.01.2013 in Kraft.

Zu dem neuen Gesetz meint Rechts- und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Die Regelungen stellen einen weiteren Schritt in Richtung Verbraucherschutz dar. Problematisch bleibt jedoch weiterhin, dass der Anleger oftmals in den Zeichnungsunterlagen unterschreibt, Prospekte und auch Aufklärungsunterlagen erhalten zu haben. In Wirklichkeit werden diese jedoch nie übergeben. Diese Problematik ändert sich durch das neue Gesetz nicht. Hier hätte es einer Beweislastumkehr bedürft, um dem Anleger auch wirklich zu helfen. Daher ist zu befürchten, dass auch bei den nunmehr erfolgenden Abschlüssen viel schief laufen wird. Der Anleger wird weiterhin derjenige sein, der sich um sein Recht aktiv bemühen muss. Die Anlagegesellschaften können sich weiterhin auf ihre Beratungsdokumentation zurückziehen, auch wenn diese nicht mit der Realität übereinstimmt.“

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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