Gebäudeversicherung: Urteil zur Nutzung eines Gebäudes

Ab wan gilt ein Haus als unbewohnt oder nicht mehr benutzt? Diese Frage ist vor allem im Schadensfall konkret zu klären. Je nach Fall kann die Gebäudeversicherung einen Schaden ablehnen.

Die Gebäudeversicherung sieht in ihren Bedingungen (§ 16, VGB 2010) vor, dass nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend zu kontrollieren sind. Ferner müssen alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt oder entleert werden. Für die kalte Jahreszeit schreibt die Gebäudeversicherung in den Bedingungen zusätzlich vor, dass eine ausreichende Beheizung gegen Forstschäden stattfinden muss.

Ist ein Gebäude unbewohnt, stellt das eine Gefahrenerhöhung dar, die der Gebäudeversicherung angegeben werden muss. Gegebenenfalls müssen Prämienzuschlägen seitens der Gebäudeversicherung in Kauf genommen werden. Allerdings muss ganz klar differenziert werden, aus welchem Grund ein Gebäude eigentlich leer steht. Denn hier gibt es durchaus Unterschiede, die für die Betrachtung von Bedeutung sind.

Wenn ein Haus schon über einen längeren Zeitraum komplett leer steht, eventuell renoviert oder verkauft werden soll, ist ein besonders hohes Maß auf Aufmerksamkeit notwendig. In solchen Fällen ist es die Pflicht des Hauseigentümers, die Gebäudeversicherung darüber zu informieren. Denn hier können ohne Weiteres Schäden auftreten, die sich gravierend auswirken. Defekte Wasserleitungen oder Vandalismusschäden sind nur zwei Stichworte. Hier kann bei Missachtung dieser Obliegenheitspflichten die Gebäudeversicherung bei einem etwaigen Schaden die Leistung ganz oder teilweise einschränken.

Steht das Haus hingegen nicht leer, weil z. B. die Bewohnerin in ein Pflegeheim gezogen ist und der Hausrat fast komplett sich noch im Haus befindet, verhält die Sachlage anders. Das OLG Schleswig hat der Klage eines Versicherungsnehmers stattgegeben. Die Mutter ist aus ihrem Haus in ein Pflegeheim gezogen. Fast die komplette Einrichtung befand sich noch im Haus. Es kam zu einem Leitungswasserschaden, der nun von der Gebäudeversicherung übernommen werden sollte. Eine Kontrolle des Hauses im Drei-Tages-Rhythmus ist nach Ansicht des Gerichtes durchaus angemessen gewesen. Bereits der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit schon geurteilt, dass eine Kontrolle im wöchentlich Rhythmus ausreichend sei. Daher wurde die Gebäudeversicherung auch zur Schadensersatzleistung verurteilt.

Faktisch kann sich die Gebäudeversicherung also nicht auf kürzere Kontrollintervalle berufen. Die Kontrollen sind nicht danach auszurichten, wie lange es z. B. nach einem eventuellen Ausfall der Heizung dauern kann, bis ein Schaden eintritt. Auch nach dem Versicherungsvertragsgesetz wäre die Gebäudeversicherung nicht zu einer Leistungskürzung berechtigt.

Für den Laien liegt es nicht auf der Hand, dass in einem jüngst erst verlassenen Haus sämtliche Leitungen entwässert und abgesperrt werden müssen. Die grobe Fahrlässigkeit kann somit von der Gebäudeversicherung auch nicht zugrunde gelegt werden. Zudem in dem verhandelten Fall das Haus noch genutzt wurde, um es Kaufinteressenten vorzuführen.

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