Haar in der Suppe?

Rechte von Gästen im Restaurant

Haar in der Suppe?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung „Ärger im Restaurant?“

Ob Candle-Light-Dinner, Wirtshausbrotzeit oder ein gemütliches Essen mit der Freundin: Essen im Restaurant ist für die meisten eine erfreuliche Angelegenheit. Weniger erfreulich ist es dagegen, wenn trotz Reservierung der Tisch noch besetzt ist, das Essen nicht schmeckt und das Warten auf die Rechnung länger als die Mahlzeit selbst dauert. Welche Rechte Gäste in diesen Fällen haben, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Tischreservierung
Die Tischreservierung dient eigentlich allen: Dem Gast, der sich darauf verlassen kann, dass in seinem ausgewählten Lokal ein Tisch auf ihn wartet. Und dem Wirt, der sicher mit einem besetzten Tisch rechnen kann. Doch manchmal verläuft diese Absprache nicht so reibungslos. Ist beispielsweise der reservierte Tisch noch belegt und kein anderer frei, so muss der Gast eine Wartezeit von ca. 15-30 Minuten akzeptieren. „Erst dann steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu, der zum Beispiel die Anfahrtskosten umfassen kann“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Umgekehrt hat der Gastwirt einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Gast trotz Reservierung nicht erscheint. Daher wird bei den meisten Reservierungen neben dem Namen auch die Telefonnummer oder sogar die E-Mail-Adresse des Gastes verlangt. Allerdings muss der Restaurantbesitzer nachweisen, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist, weil beispielsweise der Tisch nicht mehr besetzt werden konnte oder wegen einer größeren Reservierung mehr Personal beschäftigt werden musste.
Der rechtliche Hintergrund für diese Ansprüche ist eine Verletzung des sogenannten Bewirtungsvertrages. Diesen – bzw. einen Vorvertrag dazu – haben Gast und Wirt bei der Reservierung abgeschlossen. Ein Bewirtungsvertrag setzt sich aus Bestandteilen eines Kauf- und eines Werkvertrages zusammen. Rein rechtlich wird beim Bewirtungsvertrag aber das Kaufrecht angewandt (§ 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Qualität des Essens
Die Vorfreude auf ein leckeres Essen ist groß – doch dann ist die Pizza labbrig, das Fleisch zäh und in der Suppe schwimmt das berühmtberüchtigte Haar. Generell ist Geschmack natürlich eine subjektive Sache, dennoch muss der Gast nicht alles akzeptieren. Wichtig ist aber, dass er sich umgehend an den Wirt wendet und etwa das zähe Fleisch oder die kalte Suppe moniert. „Hier gilt wie beim Kaufrecht ein Recht auf Nachbesserung, also Mängelbeseitigung“, so die D.A.S. Rechtsexpertin. „Der Wirt hat dann die Chance auf eine Nachbesserung oder sogar ein neues Gericht – ohne Extra-Berechnung für den Gast!“ Erfolgt die Beschwerde jedoch, nachdem die Speise verzehrt wurde, muss der Gast zumindest mit einer Rechnung über die Einkaufsposten rechnen.
Eine kalte Suppe oder das Cordon bleu ohne Schinken sind zwar unangenehm, aber was, wenn in der Salatschüssel plötzlich eine Schnecke auftaucht? Den meisten Gästen wird da vermutlich der Appetit auf das restliche Essen vergehen. Das Amtsgericht Burgwedel fand dafür Verständnis (Az. 22 C 669/85) und entschied, dass die betroffenen Gäste nur die bereits verzehrten Speisen bezahlen müssen. Das Restaurant sei selber für die Unzumutbarkeit des Weiteressens verantwortlich. Als richtig schmerzhaft erwies sich der Appetit eines Gastes auf einen Salat: Er biss beim Essen auf einen Fremdkörper, verletzte sich und bekam so starke Schmerzen im Oberkiefer, dass ihm das Amtsgericht Köln einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zusprach. Das Gericht (Az. 122 C 208/05) berief sich dabei auf § 433 Abs. 1 S. 2 BGB: Seiner Ansicht nach lag eine Pflichtverletzung beim Verkauf seitens des Gastwirtes vor, indem er eine mangelhafte Ware „anlieferte“. Das Restaurant sei verpflichtet, Speisen zu servieren, die man ohne gesundheitliche Gefahr verzehren könne.

Rechnung kommt gleich – wirklich?
Das Essen war hervorragend, der Service perfekt, jetzt möchte man bezahlen – doch leider lässt sich der Ober schon seit einer halben Stunde nicht mehr blicken. Am liebsten würden manche Gäste dann gleich das Lokal verlassen. Doch das sollten sie nicht: „Gerichte haben entschieden, dass eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten zumutbar ist. Innerhalb dieser Zeitspanne sollte man dreimal laut und deutlich nach der Rechnung verlangen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann der Gast aber nicht einfach das Lokal verlassen: „Er muss dem Wirt seine Adresse hinterlassen, damit dieser die Rechnung nachschicken kann – sonst riskiert er eine Strafanzeige. Zwar gibt es in Deutschland keinen eigenen Straftatbestand der „Zechprellerei“. Wer einen Wirt aber in Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit zum Servieren von Speisen oder Getränken bringt, kann sich wegen Betruges strafbar machen“, warnt die Rechtsexpertin der D.A.S.
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Kurzfassung:
Welche Rechte haben Gäste im Restaurant?
Damit das Candle-Light-Dinner ein Erfolg wird…

Ein Essen im Restaurant ist für die meisten eine erfreuliche Angelegenheit. Weniger erfreulich ist es dagegen, wenn es Ärger gibt, weil die Tischreservierung nicht geklappt hat oder das Essen nicht schmeckt. Ist beispielsweise der reservierte Tisch noch belegt und kein anderer frei, so muss der Gast eine Wartezeit von ca. 15-30 Minuten akzeptieren. „Erst dann steht ihm ein Schadenersatzanspruch z. B. in Höhe der Anfahrtskosten zu“, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Umgekehrt hat auch der Gastwirt einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Gast trotz Reservierung nicht erscheint – allerdings mit dem Nachweis, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist, weil beispielsweise der Tisch nicht mehr besetzt werden konnte. Der rechtliche Hintergrund für diese Ansprüche ist eine Verletzung des sogenannten Bewirtungsvertrages, basierend auf dem Kaufrecht. Die Reservierung stellt eine Anbahnung eines solchen Bewirtungsvertrages zwischen Gast und Wirt dar.
Schmeckt das Essen nicht, ist eine sofortige Reklamation angebracht. Zwar ist Geschmack eine subjektive Sache, dennoch muss der Gast nicht alles akzeptieren. Auf Basis des Bewirtungsvertrages gilt dann wie beim Kaufrecht ein Recht auf Nachbesserung, also Mängelbeseitigung seitens des Wirtes.
Kommt die Rechnung nicht gleich, können die Gäste dennoch nicht so einfach das Lokal verlassen: Eine Wartezeit von 30 Minuten ist zumutbar. Innerhalb dieser Zeitspanne sollte dreimal laut und deutlich nach der Rechnung verlangt werden. Bevor der Gast dann aber ohne Bezahlung das Lokal verlässt, muss er dem Wirt seine Adresse hinterlassen, damit dieser ihm die Rechnung nachschicken kann. Ansonsten riskiert er eine Strafanzeige wegen Betruges.
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