Kleine Ursache, große Wirkung – Rechtsstreit um 3,26 Euro hat weitreichende Bedeutung für die Job-Center.

Eine Information des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e.V.

Kleine Ursache, große Wirkung - Rechtsstreit um 3,26 Euro hat weitreichende Bedeutung für die Job-Center.

Wir sind gegen Diskriminierung

Jena, 30. Mai 2012. Wie der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD) mitteilt, muss ein Job-Center die vollständigen Fahrtkosten erstatten, die einem Hartz-IV-Empfänger entstehen, wenn dieser zu einem Meldetermin muss.

In einem Rechtsstreit, den das Landessozialgericht (LSG) München (AZ. L 11 AS 774 / 10) zu verhandeln hatte, ging es um strittige 3,26 Euro Einer Frau, die von einem Job-Center zur persönlichen Vorsprache eingeladen wurde, erstattete das Jobcenter 5,34 Euro Fahrtkosten. Zur Berechnung dieses Betrages wurden die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km, der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch und der tagesaktuelle Benzinpreis zu Grunde gelegt. Die Frau hatte witterungsbedingt aber eine etwas längere, dafür jedoch sichere und schnellere Strecke gewählt. Ihre tatsächlichen Fahrtkosten seien dadurch höher gewesen. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die zeitaufwendiger gewesen wäre, hätten sie 8,80 Euro gekostet. Die Hartz-IV-Empfängerin klagte und bekam vom Landessozialgericht München als zweite Instanz Recht.

Job-Center zur vollständigen Übernahme verurteilt

Das LSG München gab der Klägerin Recht und verurteilte das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Das Gericht sprach der Klägerin somit 8,60 Euro zu. Der ehrenamtliche Geschäftsführer des DSD, Uwe G. C. Hoffmann: „Wenn jemand vom Job-Center zum persönlichen Meldetermin eingeladen wird, muss er dieser Einladung folgen. Deshalb ist es aus unserer Sicht auch richtig, dass das Job-Center die Fahrtkosten voll erstatten muss.“ Die Höhe der Erstattung stehe, so das bayerische Landessozialgericht, im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden. Alle anderen Entscheidungen als die vollständige Kostenübernahme seien aber rechtswidrig. „Auch wenn es in diesem Urteil um nur 3,26 Euro ging, so ist diese Entscheidung von weitreichender Bedeutung für die Job-Center“, kommentiert Hoffmann. „In Zukunft werden sie also höhere Fahrtkosten als bisher erstatten müssen.“

Das LSG München stellte fest, dass – bei nachvollziehbaren Gründen – nicht immer die kürzeste Strecke maßgeblich sei. Außerdem richte sich die Erstattungshöhe bei der PKW-Benutzung nicht nur nach den Benzinkosten, sondern nach dem Bundesreisekostengesetz.

Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. (DSD)

Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung setzt sich für Menschen ein, die sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt fühlen, die bei ihrer Berufswahl aus böswilligen Gründen oder Vorurteilen benachteiligt wurden oder die durch den Staat oder seine Entscheidungen ins soziale Abseits gedrängt werden.

Besonders betreut werden Hartz IV-Empfänger, die eine kostenlose Erstberatung ihrer Fälle durch spezialisierte Anwälte erhalten.

Weitere Informationen unter www.gegendiskriminierung.de

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