LG Heidelberg zur Möglichkeit des vorzeitigen Abbruchs einer Ebay-Auktion

Wenn einem Ebay-Verkäufer nach Angebotseinstellung auffällt, dass sein zum Verkauf angebotener Artikel mangelhaft ist, so ist er zur Rücknahme des Angebots berechtigt.

BildDer Beklagte hatte auf Ebay für 10 Tage einen Sportwagen zum Kauf angeboten. Er nahm das Angebot aber bereits nach 2 Tagen wieder zurück. Als Grund gab er an, nach Angebotseinstellung eine Fehlfunktion des Motors erkannt zu haben. Der Kläger war zum Abbruchzeitpunkt mit einem Gebot von 6.900 Euro Höchstbietender.
Nachdem der Beklagte nicht bereit war, ihm das Auto gegen Zahlung von 6.900 Euro zu übergeben, trat der Kläger vom Vertrag zurück und verlangte Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns in Höhe von 15.000 Euro, weil der angebotene Wagen seinen Angaben zufolge mindestens 22.000 Euro wert sei.

Das Landgericht (LG) Heidelberg verneinte einen solchen Anspruch des Klägers in seinem Urteil vom 12.12.2014 (3 S 27/14). Es sei kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Zwar gebe derjenige, der ein Fahrzeug zur Versteigerung auf Ebay anbietet und die Auktion startet, ein verbindliches Verkaufsangebot isd. § 145 BGB, welches sich an den jeweils Höchstbietenden richtet, ab. Allerdings stehe dieses Angebot nach § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, welcher die Parteien zugestimmt haben, unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Eine berechtigte Rücknahme liege vor, wenn vom Anbieter festgestellt werde, dass beim Einstellen des Angebots ein Irrtum vorgelegen hat oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht.
Diese Bestimmung sei nach Ansicht des Gerichts so zu verstehen, dass ein Irrtum nach der allgemeinen Irrtumsdefinition des § 119 BGB vorliege, wenn der Wille und die Erklärung des Verkäufers auseinanderfallen. Dabei müsse jedenfalls aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache vorliegen, welche ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Der Verkäufer bemerke in einem solchen Fall nämlich, dass er die Kaufsache nicht mehr im vereinbarten Zustand überlassen könne, sodass ihm ein Festhalten am Angebot nicht zuzumuten sei.

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