Lohnsteuer bei Übernahme von Studiengebühren durch Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

I. Einleitung
Bereits im Herbst 2011 hat sich die Absetzbarkeit der Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium durch zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes erheblich verbessert.Hier hat der Gesetzgeber entgegengewirkt und mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) die Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten im Rahmen eines Erststudium bzw. einer Erstausbildung neu geregelt und restriktiver gefasst. Heute möchten wir Sie über die Möglichkeit informieren, inwieweit die Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium – egal ob fürs Erststudium oder für ein weiteres Studium – durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ohne lohnsteuerliche Folgen bleiben kann.

II. Grundsatz
Das Bundesministerium für Finanzen stellt in seinem BMF-Schreiben vom 13. April 2012 klar, dass alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und somit dem Lohnsteuerabzug zu unterliegen haben.
Folglich fällt auch die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber grundsätzlich unter diese Vorschrift. Unter gewissen Voraussetzungen, die wir Ihnen im Folgenden genauer erläutern möchten, sind Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium von diesem Grundsatz nicht erfasst. Hierbei ist zwischen einem Ausbildungsdienstverhältnis und einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung zu unterscheiden.

III. Ausnahmen
1. Ausbildungsdienstverhältnis
Findet das Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt und ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, erfolgt die Übernahme von Studiengebühren im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers mit der Folge, dass es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Als Voraussetzung gilt allerdings, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn eine Teilzeitkraft ohne vertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolviert und das Teilzeitarbeitsverhältnis lediglich das Studium ermöglicht.
Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren und übernimmt der Arbeitgeber diese, so wird ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur unterstellt, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Bei dieser Konstellation muss allerdings das ganz überwiegend betriebliche Interesse durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die übernommenen Studiengebühren zeitanteilig zurückgefordert werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat sich verpflichtet, nach Beendigung seiner Ausbildung, die ein Studium beinhaltete, zwei Jahre im Ausbildungsbetrieb zu bleiben, ansonsten muss er die Studiengebühren zeitanteilig zurückzahlen. Die Studiengebühren betrugen insgesamt EUR 20.000. Ausbildungsende war der 30.06.2011. Zum 31.12.2011 verlässt er das Unternehmen auf eigenen Wunsch.
Der an den Arbeitgeber zurückzuzahlende Betrag ermittelt sich wie folgt:
EUR20.000 / 24 Monate x 18 Monate = EUR 15.000
Der Arbeitnehmer hat zum 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von EUR 15.000 an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

2. Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung
Auch Studiengebühren für eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung können vom Arbeitgeber ohne Lohnsteuerabzug übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll (z. B. Weiterbildung zum Versicherungsfachwirt in einem Versicherungsunternehmen).
In diesem Fall ist es unerheblich, wer Schuldner der Studiengebühren ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber – sofern der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist – im Vorhinein die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat. Ferner sollte der Arbeitgeber auf den Originalrechnungen die Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben. Eine Kopie ist als Beleg zu den Lohnunterlagen zu legen.
Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die Fort- bzw. Weiterbildungsleistung in seiner Freizeit durchführt.
Neben der direkten Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber kann auch die Hingabe eines Darlehens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu marktüblichen Konditionen erfolgen, ohne dass lohnsteuerliche Folgen auftreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen, vor Ablauf des vertraglich festgelegten Zeitraumes, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder der marktübliche Zins unterschritten ist. In diesem Fall ist gesondert zu prüfen, ob die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu bejahen war. Ist dies der Fall, verbleibt es bei einer lohnsteuerfreien Übernahme des Darlehens. Ist dies nicht der Fall, liegt bei einem Erlass des Darlehens Arbeitslohn vor, der der Lohnsteuer unterliegt.

IV. Weitere Kosten
Neben den Studiengebühren kann der Arbeitgeber auch Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nach den für Auswärtstätigkeiten geltenden Grundsätzen für den Arbeitnehmer übernehmen, ohne dass dies zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

V. Empfehlung
Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber stellt eine gute Möglichkeit für diesen dar, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, ohne dass diese finanzielle Einbußen hinzunehmen haben. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die Mitarbeiter durch die Qualifikationsmaßnahmen langfristig an das Unternehmen zu binden. Zu beachten sind jedoch die bereits oben erwähnten Formerfordernisse bei Übernahme von Studiengebühren, bei denen der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist.

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