OLG Frankfurt: Keine Verwirkung des Darlehenswiderrufs

Mit Urteil vom 26.08.2015 entschied das OLG Frankfurt, dass ein auch Jahre später ausgeübtes Widerrufsrechts regelmäßig keine unzulässige Rechtsausübung darstellt (Az.:17 U 202/14).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt insoweit aus:

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger – ein Verbraucher – mit der beklagten Bank im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und diesen bis zum Jahr 2009 vollständig zurückgeführt. Vier Jahre später, im Jahr 2013, erklärte der Kläger dann den Widerruf dieses Darlehensvertrages und begründete dies mit der Verwendung einer mangelhaften Widerrufserklärung bei Vertragsschluss durch die beklagte Bank. Mit Urteil vom 26.08.2015 bestätige das OLG Frankfurt den wirksamen Widerruf des Klägers gegenüber der Bank.

Im konkreten Fall führte das OLG Frankfurt aus, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Maßstäben des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. und dem darin enthaltenen Deutlichkeitsgebot gerecht wird Die Widerrufsfrist könne nicht lediglich auf die Aussage beschränkt werden, dass die Frist „frühestens“ mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt. Das Wort „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht ohne weiteres, den Beginn der Widerrufsfrist erkennen zu können und er wird daher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist in Kenntnis gesetzt.. Es liegt somit ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor. Infolgedessen hat aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen begonnen, so dass der Widerruf auch – wie hier noch Jahre später wirksam ausgeübt werden konnte. Das OLG Frankfurt stellte zudem fest, dass der erst im Jahr 2013 erfolgte Widerruf nicht verwirkt ist, denn selbst eine verspätete Geltendmachung verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben . Das OLG Frankfurt stellt gerade bei den hier betroffenen Verbraucherschutzrechten strenge Anforderungen an eine Verwirkung, die vorliegend nicht erfüllt wurden.

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt können somit auch bereits zurückgeführte Darlehensverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch widerrufen werden. Dies eröffnet betroffenen Verbrauchern auch jetzt noch die Möglichkeit, z.B. die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

Gerade zwischen Bausparkassen, Banken und Verbrauchern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Im Bankenrecht ist entsprechendes Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche.

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