OLG Nürnberg

Sparkassen dürfen Girokonto grundsätzlich nicht kündigen
Nr. 26 AGB der Sparkassen ist unwirksam.

Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 18.03.2014.

Damit gab das Gericht (AZ: 3 U 2038/13) der von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen aus Frankenberg/Eder (Kanzlei Benedikt Benedikt-Jansen, Fenger, Dorst) vertretenen Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. auch in der Berufungsinstanz recht, die den Prozess bereits schon vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (7 O 1146/13) gewonnen hatte.

Nach Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte es allen Sparkassen möglich sein, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige – also auch das Girokonto – „jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen“, „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“.

Die von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden beanstandete Regelung verstößt nach dem Oberlandesgericht Nürnberg gegen das so genannte Transparenzgebot (§ 307 BGB), weil sie nicht klar und verständlich genug ist und deswegen den Bankkunden unangemessen benachteiligt.

Denn sie verschleiert – so die Richter -, dass die Kündigung eines Girokontos auf Guthabenbasis sogar generell ausgeschlossen ist. Diese Kündigungseinschränkung muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und deutlich herausgestellt werden, wozu ein Verweis auf zwingende Vorschriften eindeutig nicht genügt.

Nach der Sparkassenordnung (§ 5) sind die Sparkassen nicht nur zur Eröffnung, sondern auch zur Führung eines Girokontos verpflichtet. Eine Weigerung oder Kündigung ist daher nur unter den engen Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift mit dem darin niedergelegten Kontrahierungszwang, wonach sich die Sparkassen von dem Vertrag nicht einfach grundlos lossagen können, so die Richter. Es besteht auch kein Widerspruch zum EU-Recht, vor allem ist der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit mit höherrangigem Recht vereinbar und gerade nicht nichtig.

Dass Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich auf zwingende gesetzliche Vorschriften verweist und die Sparkassenordnung insoweit nicht ausdrücklich nennt, führt dazu, dass die Regelung nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches (§ 307) ist und deshalb rechtswidrig und nichtig.

Das Oberlandesgericht Nürnberg schließt mit der Ausführung, dass es für die Sparkassen auch durchaus zumutbar gewesen wäre, eine verständliche Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen.

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