Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass nicht erst das tatsächliche Durchführen, sondern allein das Angebot einer Schwarzarbeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Privat- und Wirtschaftsdetektei Lentz® Vorausgegangen waren diesem Urteil, dass ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung einem Interessenten auf Nachfrage seine Arbeitskraft in Form von Schwarzarbeit angeboten hat. DerArtikel Lesen