Die Datenschutzbeauftragte in den Unternehmen genießen besonderen Schutz. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck Für Datenschutzbeauftragte gilt ein Benachteiligungsverbot. Gem. § 4f Abs. 3 S. 5, 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unter Benachteiligung in diesem Sinne war und ist unter anderem jedeArtikel Lesen