Vermintes Gelände, aber mit ungeahnten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung von Ralf Hornemann, Rechtsanwalt bei Dr. Schulte & Partner Dr. Schulte und Partner Anwälte im Gespräch Der Handelsvertreter übernimmt für einen anderen – den Unternehmer – Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, so steht es in § 84 HGB. DerArtikel Lesen