Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: – Arbeitnehmer, die auf einen anderen Arbeitgeber – z.B. ein Tochterunternehmen – ausgelagert werden, aber den bisherigen Arbeitsplatz beibehalten, sind grundsätzlich auswärts tätig. – Das gilt aber regelmäßig nicht für ehemalige Postbeamte, die ihren Status als Bundesbeamte behalten konnten. Die Aufwendungen eines ArbeitnehmersArtikel Lesen