Urlaubsstaffelung nach Alter im § 26 Abs. 1 S.2 TVöD ist unwirksam – Arbeitsrecht Dresden
§ 26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters, §§ 1, 3 I AGG – Arbeitsrecht Dresden Rechtsgrundsatz – Arbeitsrecht Dresden Die Urlaubsregelung § 26 Abs. 1 S.2 TVöD mit der Staffelung, bis 30. Lebensjahr 26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. LebensjahrArtikel Lesen