Das AG München weist die Kürzungsstrategie der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zu Recht zurück, da diese gegen zahlreiche vom BGH aufgestellte schadenrechtliche Grundsätze verstößt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter weder gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er nicht einen günstigeren, vom Schädiger vorgeschlagenen Sachverständigen beauftragt.Artikel Lesen