Auch bei Facebookseiten darf ein Impressum nicht fehlen Bei gewerblichen Internetauftritten aller Art ist der Anbieter nach § 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, ein Impressum mit bestimmten Pflichtangaben verfügbar zu machen. Dieses muss für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Wird ein Account bei einem sozialen NetzwerkArtikel Lesen