UniCredit Bank AG zu Schadensersatz in zweistelliger Millionenhöhe verurteilt

Aktuelle Urteile des Landgerichts München I in Sachen CRS (Currency Related Swaps)

BildDas Landgericht München I hat aktuell über eine Vielzahl von Klagen gegen die UniCredit Bank AG zu entscheiden, in denen es um Schadensersatz aus Currency-Related-Swapgeschäften (sogenannte CRS-Verträge) geht. Hierbei handelt es sich um wechselkursabhängige Spekulationsgeschäfte, die von der UniCredit Bank AG ab Januar 2006 unter dem Namen „Zinssatzswap mit Währungskomponente“ zur Senkung bestehender Zinsaufwendungen an ihre damaligen TOP-Kunden verkauft wurden. Anstelle der in Aussicht gestellten Zinsreduzierung sieht sich die damalige Zielgruppe für diese Geschäfte, in der Regel mittelständische Betriebe, heute mit finanziellen Schäden in Millionenhöhe konfrontiert, die nicht selten sogar deren Existenz gefährden.

HypoVereinsbank-Kunden setzen sich erfolgreich zur Wehr

Bereits in der Vergangenheit hat sich eine Vielzahl geschädigter Anleger an die Kanzlei Dr. Greger & Collegen gewendet, um sich gegen die ruinösen Zahlungsverpflichtungen zur Wehr zu setzen. Dies mit Erfolg. Aktuell sind in dieser Angelegenheit die ersten beiden Entscheidungen ergangen, in denen gerichtlich festgestellt wurde, dass die aus diesen CRS-Verträgen entstandenen Schäden von der UniCredit Bank vollständig zu ersetzen sind und hierauf keine Zahlungen geleistet werden müssen. Hierbei handelt es sich um die von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen erstrittenen erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts München I aus Januar und Februar 2014.

Landgericht München bescheinigt HVB ein „Beratungsdesaster“

Die beiden für die Verfahren zuständigen Kammern folgten der Argumentation der Kanzlei Dr. Greger & Collegen, wonach die Risikoaufklärung der HypoVereinsbank verharmlosend und beschwichtigend erfolgte. Die für die beiden Verfahren zuständigen Richter fanden hierfür deutliche Worte und sprachen nicht nur von einer „massiven fehlerhaften Beratung“, einem „Beratungsdesaster“ oder einer „Meisterleistung der Wortverdrehung“, sondern auch von einer bewussten Irreführung durch die Bank. Die Art und Weise der Darstellung dieses Spekulationsgeschäfts sei eine Beschönigung und ein massives Indiz dafür, den Kunden nicht adäquat aufklären, sondern „beschwatzen“ zu wollen.

Vertrauenserweckende Hausbank contra windige Kapitalanlagevermittler

Das Landgericht München I argumentierte bei der Begründung seiner Entscheidung unter anderem damit, dass sich die von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretene Klägerin nicht etwa an einen „windigen“ Kapitalanlagevermittler gewendet hätte, um durch hochspekulative Geschäfte Geld zu verdienen, sondern dass sie vielmehr von ihrer Hausbank angesprochen wurde, die einen erheblichen Vertrauensvorschuss für sich in Anspruch nahm und ihren Kunden derartige Geschäfte empfahl. In dieser Situation durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie von ihrer Hausbank nicht in potentiell ruinöse Wettgeschäfte verwickelt wird, sondern dass die Bank im Sinne des Kunden handelt.

Gute Chancen für CRS-Geschädigte

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der insbesondere gegen die UniCredit Bank AG eine Vielzahl geschädigter Swapkunden vertritt, sieht auch für die weiteren geschädigten CRS-Vertragspartner der HypoVereinsbank sehr gute Chancen, den von der Bank angerichteten Schaden nicht ausgleichen zu müssen. „Da bereits die regelmäßig zur Verwendung gekommene schriftliche Produktpräsentation in mehreren Punkten vom Gericht als beschönigend, falsch und irreführend gerügt wurde, sind die vorliegenden aktuellen Entscheidungen für alle Kunden, die damit zum Abschluss des Zinssatzswaps mit Währungskomponente überredet wurden, wegweisend und hochbrisant.“, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger. Er rät allen betroffenen Anlegern, sich unbedingt zeitnah anwaltlich beraten zu lassen, um individuell zu überprüfen, ob die HypoVereinsbank den Ausgleich des angefallenen Schadens fordern kann oder nicht. Das Landgericht München I bestätigte, dass sich die Bank vorliegend nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

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