Vermittlungsgebühren sind unzulässig

Hansa Real Finanz/Deutscher Atlas AG

Vermittlungsgebühren sind unzulässig

Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt

In der Entscheidung III ZR 213/11 vom 01.03.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vertragspraxis einer Versicherungsmaklergesellschaft und des Partners des vermittelten Hauptvertrages, also eines Lebensversicherers nicht gebilligt, mit dem Kunden eine separate Gebührenvereinbarung abzuschließen, wenn der Makler selbst Fondpolicen und Anlagestrategien des Versicherers mit einem eigenen Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Diese Entscheidung kann auch einer Mandantin des Berliner Rechtsanwaltes Rechtanwalt Christian-H. Röhlke helfen. Er erläutert die Sachlage wie folgt: „Die Deutsche Atlas Finanzdienstleistungs AG schrieb die Versicherungskundin an und drohte, rückständige Raten aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung ohne weiteres Zögern einer externen Rechtsanwaltskanzlei zur gerichtlichen Geltendmachung der Vermittlungsgebühr zu übergeben. Die Versicherungskundin habe keinerlei Chance, laut der Deutschen Atlas AG, da die Rechtmäßigkeit der Gebührenvereinbarung durch das höchste deutsche Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, bereits mehrfach bestätigt wurde.“ Daraufhin ließ sich die Versicherungskundin auf eine Zahlung an die Deutsche Atlas AG ein. Wie sich jetzt durch das aktuelle Urteil dieses höchsten deutschen Zivilgerichtes, dem Bundesgerichtshof, zeigte, offenbar zu Unrecht.

„Die Provision teilt das Schicksal der Prämie“, lautet ein alter Grundsatz im Versicherungsgeschäft. Mit anderen Worten: Der Versicherungsmakler erhält so lange seine Provisionen vom Versicherungsunternehmen ausgezahlt, wie der Versicherte seine Prämie an die Versicherungsgesellschaft zahlt. Wird die Versicherungspolice gekündigt oder storniert, gibt es keine weiteren Provisionen. Diesen Mechanismus können Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmer tatsächlich wirksam außer Kraft setzten, wenn eine sogenannte Nettopolice verkauft wird. Hierbei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, bei dem die Provisionen des Vermittlers nicht in den an den Versicherer zu zahlenden Prämien enthalten sind. „Die Provisionen werden durch eine separate Vergütungsvereinbarung geregelt und sind auch dann zu zahlen, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Die Vergütungsvereinbarung ist nur dann vom Versicherungskunden angreifbar, wenn er über den Charakter dieser eigenständigen Verpflichtung vom Versicherungsmakler getäuscht wurde. Im Regelfall allerdings sind die Vergütungsvereinbarungen rechtmäßig.

Anders ist es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wenn zwischen dem Versicherungsmakler, der Versicherungsgesellschaft und im konkreten Fall noch einer weiteren zwischengeschalteten Servicegesellschaft für das Inkasso, ein Kooperationsverhältnis besteht, wonach dem Makler zusätzlich noch das Recht zusteht, die Versicherungsprodukte des Versicherungsunternehmens mit einem eigenen Markennamen zu versehen und auf diese Weise eine besonders enge Verbindung des Maklers zum Produkt herzustellen. Dies kann nur den Sinn haben, den Absatz der Lebensversicherungsprodukte zu fördern. Es erscheine deshalb auch fernliegend, dass der Makler unabhängig sei und Alternativprodukte dem Versicherungsnehmer anbieten werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Versicherungsmakler dem Kunden aufgrund der besonderen Identifikation mit dem Versicherer vorrangig nur ein einziges Produkt vermitteln werde.

„Begrüßenswert klar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem solchen Fall der angebliche Makler keinen Maklerlohn verdient, weil er tatsächlich kein Makler sein kann. Nach der BGH-Entscheidung ist kein Makler derjenige, der zum Versicherungsunternehmer des Kunden in einer solchen Beziehung steht, dass er sich im Falle eines Streits bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des Versicherungsunternehmers stellen wird“, berichtet Röhlke. Wenn der Makler aber tatsächlich kein Makler ist, verdient er auch die separate durch die Gebührenvereinbarung abgeschlossene Maklerprovision nicht.

Insbesondere die Firma Deutscher Atlas Finanzdienstleistungen AG hat derartige Vermittlungsgebühren abgeschlossen, teilweise auch die Rechtsvorgängerin der Deutschen Atlas Finanzdienstleistungen AG, Hansa Real Finanzberatungs AG. Die Hansa Real Finanz und die Deutsche Atlas AG vermitteln ein Produkt unter dem Label „Multiwert“. Dahinter verbirgt sich ein Versicherungsvertrag der Luxemburger Atlanticlux Lebensversicherung s.a., wobei die vereinbarten Vermittlungsgebühren von einer dritten Firma FWU Paiment Services eingezogen werden sollen. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen identisch mit denjenigen, zu den der Bundesgerichtshof nunmehr seine Entscheidung getroffen hat.
„Sofern Kunden eine Atlanticluxpolice gekündigt haben und von der Deutschen Atlas AG auf Weiterzahlung angeschrieben worden sind, empfiehlt sich jedenfalls die Rechtslage genau prüfen zu lassen. Tatsächlich ist die Rechtslage nicht so eindeutig, wie die Deutsche Atlas AG den Kunden mitteilt“ meint Röhlke und empfiehlt den Gang zum spezialisierten Anwalt.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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