Weniger Beitrag an deutsche Krankenkassen für ARRCO- und AGIRC-Rentner

Wer in Frankreich gearbeitet hat und von ARRCO oder AGIRC eine zweite französische Rente erhält, braucht hierfür nur 8,2 Prozent als Beitrag an seine deutsche gesetzliche Krankenkasse abzuführen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies gegen die Barmer GEK entschieden und damit begründet, nach europäischem Recht sei die französische Leistung mit einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar (L 11 KR 3125/13). Die Vergleichbarkeit setze keine völlige Übereinstimmung voraus: es genüge, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung, also einer gesetzlichen Altersrente, entspricht.

Krankenkassen erheben trotzdem recht großzügig weiterhin 15,5 statt nur 8,2 Prozent als Beitrag, manchmal wegen fehlender Aufgliederung sogar verschleiert. Inzwischen wird die zu hohe Beitragserhebung damit begründet, man wolle noch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts im Revisionsverfahren B 12 KR 3/14 abwarten und bis dahin an der augenblicklichen Verfahrensweise nichts ändern. Meist widerspruchslos wird somit von freiwillig oder pflichtversicherten Rentnern der zu hohe Beitrag abgebucht.

Verhaltenshinweise für Betroffene und Anregungen für die Beratungspraxis sind in einer Veröffentlichung nachzulesen bei http://www.vogts-ilbesheim.info/Fehler-der-Krankenkassen unter der Überschrift „Rente oder Versorgungsbezug – das ist hier die Frage“, verbunden mit Hinweisen auf eine ähnliche Problematik im Zusammenhang mit Altersrenten schweizerischer Pensionskassen.

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