Wohngebäudeversicherung: die Pflichten als Hauseigentümer

Als Hauseigentümer hat man gewisse Pflichten, was den Unterhalt und die Instanthaltung angeht. Kaum jemand weiß, dass die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall Leistungen kürzen kann, wenn das Haus bereits vorher schadhaft war.

Wohngebäudeversicherung: die Pflichten als Hauseigentümer

Die Gemütlichkeit wird auch durch die Wohngebäudeversicherung geschützt

Ein Haus ist immer noch die sicherste Kapitalanlage und Vorsorge für das Rentenalter. Braucht man in der Regel doch keine Miete zahlen und die Finanzierung ist auch ausgelaufen. Diesen Wert gilt es, mit der Wohngebäudeversicherung entsprechend zu schützen. In Deutschland verfügen rund zwölf Prozent aller Hausbesitzer nach wie vor keine Wohngebäudeversicherung, insgesamt 70 Prozent verzichten auf die Elementarversicherung.

Ist die Wohngebäudeversicherung einmal abgeschlossen, sollte man sich um die unverzügliche Zahlung der Erstprämie bemühen. Denn nur so ist der Versicherungsschutz zum vereinbarten Versicherungsbeginn auch gewährleistet. Besser, man vereinbart einen Einzugsauftrag, um die fristgerechte Abbuchung seitens der Wohngebäudeversicherung zu ermöglichen.

Im Laufe der Zeit muss der Versicherungsnehmer aber auch regelmäßig handeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Denn ein Verstoß gegen die Obliegenheitspflichten kann dazu führen, dass im Versicherungsfall gar nicht oder nur eingeschränkt geleistet wird. Ein Beispiel hierzu: Ein Hauseigentümer lässt seit Jahren die bauliche Substanz des Daches verkommen. Erste Ziegel haben sich gelöst und nun wird bei einem Sturm das halbe Dach abgedeckt. Bei der nachweislichen Verletzung der Obliegenheitspflicht wird der Hauseigentümer auf einem großen Teil seiner Kosten sitzen bleiben.

Mehrfamilienhäuser stehen in großen Städten immer häufiger teilweise oder ganz leer. Die Eigentümer legen nicht immer viel Wert auf die Erhaltung des Gebäudes. Trotzdem müssen leer stehende Teile eines Gebäudes regelmäßig kontrolliert werden und vor allem Wasser führende Armaturen und Leitungen abgesperrt werden, um in der kalten Jahreszeit einen Rohrbruch und die daraus resultierenden Wasserschäden zu vermeiden. Selbst wenn sich ein Haus im bewohnten Zustand befindet, muss in der kalten Jahreszeit jede Leitung regelmäßig kontrolliert werden, um Schäden zu vermeiden.

Kommt es zu einer Situation, in der ein Schaden droht, hat der Hauseigentümer alles anzustrengen, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ist der Versicherungsfall erst einmal eingetreten, muss die Wohngebäudeversicherung unverzüglich – also sofort – über den Schaden informiert werden. Dabei sollte dem Versicherer eine mögliche Untersuchung der Schadensstelle möglich sein, Veränderungen am Objekt sollten tunlichst vermieden werden.

Wenn sich für ein Haus die Gefahrensituation verändert, muss der Hauseigentümer rechtzeitig aktiv werden. Sollte z. B. ein Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt werden, so muss es der Versicherung gemeldet werden. Ebenso stellt ein neuer Gewerbebetrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft ebenfalls eine Gefahrenerhöhung dar. Dafür reicht es aus, wenn auf dem Gelände in großen Mengen Kraftstoffe oder Gase gelagert werden.

Eine nicht angezeigte Gefahrenerhöhung kann den Versicherer leistungsfrei stellen und zur Kündigung berechtigen. Allerdings muss ein solcher Schaden auch mit der Gefahrenerhöhung einhergehen.

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