Wohngebäudeversicherung – interessante Neuigkeiten aus der Rechtssprechung

Die Wohngebäudeversicherung ist unverzichtbarer Schutz für die eigenen vier Wände.

Wenn es bei einem Gebäudeschaden um die Ansprüche gegenüber der Wohngebäudeversicherung geht, kommt es in vielen Fällen zu Streitigkeiten. Oftmals müssen sich die deutschen Gerichte mit dem Thema Wohngebäudeversicherung auseinandersetzen. Das liegt zum Teil auch daran, dass vielen Versicherungsnehmern nicht immer bewusst ist, welche Leistungen eine Wohngebäudeversicherung überhaupt beinhaltet. Nicht jeder Schaden am Gebäude ist automatisch abgesichert – das würde die Prämien erheblich in die Höhe treiben.

Wer zu seiner Wohngebäudeversicherung sich zusätzlich gegen Elementarschäden absichert, hat bei einer Überschwemmung durch Starkregen gute Chancen, einen Schaden ersetzt zu bekommen, etwa wenn Regenwasser durch die Terrassentür ins Haus eindringt. Sammelt sich aber Regenwasser bei Starkregen in einem Lichtschacht zum Keller oder es läuft über eine schräge Auffahrt in die im Keller gelegene Garage, besteht kein Versicherungsschutz. Um diese Risiken zu vermeiden, muss eine ausreichende Entwässerungsmöglichkeit vorhanden sein. (Oberlandesgericht Oldenburg und Oberlandesgericht Karlsruhe).

Bei einer Einbauküche stellt sich häufig die Frage: Fällt sie in den Bereich der Wohngebäudeversicherung oder in den Bereich der Hausratversicherung. Damit musste sich vor kurzer Zeit das Landgericht Dortmund beschäftigen. Grundsätzlich gehört die Einbauküche zur Wohngebäudeversicherung. Dafür muss die Einbauküche raumspezifisch geplant und extra angefertigt werden. Das gilt nach dem Laienverständnis auch dann, wenn die Bauteile einer serienmäßig hergestellten Küche für einen Raum zusammengestellt wurden. Die Küche mit einer vorgefertigten Arbeitsplatte, die als Block im Raum aufgestellt wird, ist keine Einbauküche im Sinne der Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung.

Nach einem Leitungswasserschaden muss die Wohngebäudeversicherung nur für die Kosten aufkommen, die notwendig sind, um eine Bewohnbarkeit wieder herzustellen. Ansprüche gegenüber der Wohngebäudeversicherung, die sich auf eine optische Beeinträchtigung beziehen, können abgelehnt werden. Im verhandelten Fall vor dem Landgericht Düsseldorf gaben die Richter der beklagten Wohngebäudeversicherung Recht. Der Hauseigentümer wollte nicht nur den Boden neu gefliest haben, sondern auch die kompletten Wände des Badezimmers. Ein solcher Schadensersatzanspruch, der allein der Optik geschuldet ist, kann nicht gerechtfertigt sein.

Unwetter sind in den letzten Jahren immer wieder ein erheblicher Kostenfaktor für die Wohngebäudeversicherung gewesen. Kommt es zu einem Schaden, dann muss der Sturm (mit einer Windstärke von mindestens 63 km/h) eine direkte Wirkung auf ein Haus ausgeübt haben, damit die Wohngebäudeversicherung einen Schaden übernimmt. Das kann z. B. der umstürzende Baum sein oder auch heruntergewehte Dachziegel. Begünstigen hingegen bereits vorhandene Baumängel einen Schaden, so kann die Wohngebäudeversicherung eine Kürzung der Schadensersatzleistung vornehmen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer nachzuweisen ist, dass er die Instanthaltung des Gebäudes fahrlässig vernachlässigt hat (Oberlandesgericht Saarbrücken).

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