Elterngeld: Lohnsteuerklasse jetzt unbedingt früher wechseln!

Wechsel muss mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgen

Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt des Kindes um dessen Betreuung kümmern, erhalten zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen das staatliche Elterngeld. Grundlage für das Elterngeld ist bisher das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils, das dieser in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes aus Erwerbstätigkeit bezogen hat. Das Elterngeld beträgt 67 % oder ab einem Nettolohn von 1 240 EUR nur 65 % des wegfallenden Nettolohns, höchstens 1 800 EUR, mindestens aber 300 EUR monatlich. Hinzu kommt noch ein Bonus für Geschwister, Zwillinge und Geringverdiener.

Angeblich war die Ermittlung des Einkommens nach bisherigem Recht sehr aufwendig und verursachte einen hohen Verwaltungsaufwand. Ab 2013 soll dies nun einfacher werden – zumindest für die Behörden. Für die Eltern hingegen wird die Berechnung schwieriger und kann auch finanziell nachteilig sein.

AKTUELL wird mit dem „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“, das der Bundestag am 14.6.2012 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 6.7.2012 zugestimmt hat, die Berechnung des Elterngeldes für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren werden, anders berechnet. Maßgebend ist künftig das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Und davon werden dann Steuern und Sozialabgaben mit Pauschalsätzen abgezogen und so ein fiktives Nettoeinkommen berechnet. Leider aber wird das neu berechnete Nettoeinkommen in vielen Fällen geringer ausfallen als bisher und folglich auch das monatliche Elterngeld.

– Höhere Werbungskosten können nicht mehr mittels Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. ab 2013 bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) das Nettoeinkommen erhöhen und somit das Elterngeld steigern, z. B. wegen hoher Fahrtkosten oder doppelter Haushaltsführung. Fazit: Personen, die bisher hohe Lohnsteuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte hatten, sind künftig beim Elterngeld schlechter gestellt.

– Bei behinderten Menschen und Eltern behinderter Kinder werden Behinderten-Pauschbeträge, die auf der Lohnsteuerkarte bzw. ab 2013 bei den ELStAM eingetragen sind, beim Steuerabzug nicht mehr berücksichtigt, führen so nicht mehr zu einem höheren Nettoeinkommen und mehr Elterngeld.

– Für Sozialabgaben beträgt der Pauschalabzug insgesamt 21 %, während die tatsächlichen Sozialabgaben ab 1.1.2013 einschließlich des neuen höheren Pflegebeitragssatzes lediglich 20,525 % betragen. Fazit: Das Nettoeinkommen wird niedriger und folglich auch das Elterngeld.

– Für die Berechnung des pauschalen Steuerabzugs ist grundsätzlich die Steuerklasse in der letzten Gehaltsabrechnung vor der Geburt des Kindes maßgebend. Falls nun Eheleute die Steuerklasse gegenüber der ersten Gehaltsabrechnung geändert haben, wird die neue Steuerklasse nur dann berücksichtigt, wenn sie für die Mehrzahl der letzten 12 Monate angewandt wurde (§ 2c Abs. 3 BEEG).

STEUERRAT: Bei Eheleuten ist eine Änderung der Steuerklasse von V nach III oder IV nach wie vor zulässig, denn das bringt ein höheres Nettoeinkommen und damit ein höheres Elterngeld. Aber neu ist nun, dass der Wechsel mindestens 7 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes erfolgen muss, damit er anerkannt wird. Wenn Sie sich also nicht gleich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft um die Änderung der Steuerklasse kümmern und sich erst später – zu spät! – dafür entscheiden, bekommen Sie Elterngeld nur nach der zuerst eingetragenen ungünstigeren Steuerklasse.

Infolge der versteckten und bisher noch unveröffentlichten Neuregelung sind Eltern ohne Chance auf verbessertes Elterngeld, die bis zum Geburtsmonat des Kindes die mindestens 7-monatige Frist für die neue Steuerklasse nicht mehr schaffen. Wer im April 2013 Nachwuchs erwartet, sollte noch im Monat September 2012 die Steuerklassenkombination V/III am besten in die Kombination III/V oder zumindest in IV/IV ändern lassen. Bei Geburt im März 2013 muss die Änderung noch in diesem Monat August erfolgen. Bei Niederkunft im Januar oder Februar 2013 ist es jetzt leider schon zu spät. Für die Änderung müssen Sie – letztmals im Jahr 2012 – die Lohnsteuerkarten bei den beiden Arbeitgebern anfordern und zusammen mit dem Änderungsantrag beim Finanzamt einreichen.

Das entsprechende Formular und weitere Informationen zu diesem Thema bietet das Internetportal Steuerrat24 in der Rubrik „Kinder“ unter www.steuerrat24.de.

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